Club Kaffee-Doppelcrème

Startseite

Statuten

Club Kaffee-Doppelcrème Statuten

Basierend auf:
- Basisstatuten gemäss Gründungsversammlung 27. Februar 1988
- Änderungen der Art. 11 und 15 gemäss Beschluss der HV vom 21. April 1991
- Änderungen gemäss der HV vom 8. März 1998
- Änderungen gemäss der HV vom 13. März 2005
- Änderungen gemäss der HV vom 17. März 2019

Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Club Kaffee-Doppelcrème» besteht ein Verein, gemäss Artikel 60 ZGB, mit der jeweiligen Adresse der Redaktion.

Artikel 2: Zweck
Zweck und Ziele des Clubs sind:- Die Pflege des Hobbys Kaffeerahmdeckelisammeln.
- Das Anstreben einheitlicher Sammelunterlagen.
- Pflege und Ausdehnung der Kontakte mit den Kaffeerahm-Produzenten zwecks Beschaffung von Sammelmaterial.
- Pflege und Ausdehnung der Kontakte mit Gleichgesinnten. Imagepflege des Hobbys und seine Etablierung in der Schweizer und ausländischen Sammlerszene.

Artikel 3: Berechtigung
Als Mitglieder werden alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen. Jugendliche vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres können mit der schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Artikel 4: Beitritt
Der Beitritt in den Club erfolgt mit einer Beitrittserklärung an den Vorstand.

Artikel 5: Stimmrecht
Jedes Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das Stimmrecht.

Artikel 6: Auflösung der Mitgliedschaft
Die Auflösung der Mitgliedschaft erfolgt durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.

Artikel 7: Austritt
Der Austritt aus dem Club hat schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Austrittserklärung ist an das Sekretariat des Clubs zu senden.

Artikel 8: Ausschluss
Mitglieder können aus den nachstehenden Gründen aus dem Club ausgeschlossen werden:- Übertretung der Clubstatuten.
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs.
- Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung des Clubs. Er bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 9: Stellung ausgeschlossener Mitglieder
Ausgeschlossene Mitglieder schulden dem Club alle Beiträge bis zum laufenden Geschäftsjahr. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 10:
Die Organe des Clubs
a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand, c) die Kontrollstelle.

Artikel 11: Einberufung
Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung erfolgt mittels Bekanntgabe im Cluborgan. Sie muss die Traktanden beinhalten und soll mindestens 1 Monat vor der Versammlung erscheinen.
Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens 1 Monat vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten / die Präsidentin eingereicht werden, sonst dürfen sie an der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Zu Beginn einer Hauptversammlung ist eine Präsenzliste zu erstellen. Die Hauptversammlung kann nur über Gegenstände Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge sind auf der Traktandenliste einzeln aufzuführen und ihrem Inhalt nach zu benennen.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Kollektivbegehren eines Fünftels aller Mitglieder hin einberufen werden. Das Begehren muss begründet sein. Das Zustandekommen eines Einberufungsbeschlusses verlangt die Durchführung der ausserordentlichen Hauptversammlung innerhalb 60 Tagen.Termin und Lokalitäten für die Hauptversammlung werden vom Vorstand bestimmt.

Artikel 12: Zuständigkeit
Die Hauptversammlung hat folgende unübertragbare Rechte:
a) Genehmigung der Protokolle von Versammlungen
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
d) Décharge-Erteilung an Kassier(in) und Vorstand
e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über den Voranschlag
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
h) Wahl der Rechungsrevisor(inn)en
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen
j) Beschlussfassung über schriftliche Mitgliederanträge
k) Ausschluss von Mitgliedern
l) Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
m) Auflösung des Clubs

Artikel 13: Vorsitz und Protokoll
Der Präsident / die Präsidentin oder der / die Stellvertreter(in) leitet die Hauptversammlung. Das Protokoll über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom / von der Vorsitzenden und vom / von der Protokollführer(in) zu unterzeichnen sowie vom Vorstand zu genehmigen.

Artikel 14: Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen offen, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. Vorbehalten bleibt Art. 22 betreffend Abänderung Statuten und Auflösung des Vereins.

Artikel 15: Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus: a) Präsident(in), b) Vizepräsident(in), c) Sekretär(in), d) Kassier(in),
e) Mitarbeiter(in) Cluborgan, f) Mitarbeiter(in) Börse, g) Webmaster(in) (Internet).Der Vorstand wird von der Hauptversammlung bezeichnet und wird jedes Jahr wiedergewählt. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich, werden jedoch vom Jahresbeitrag befreit.
Solange das Präsidium und die Ämter Mitarbeiter(in) Cluborgan und Webmaster(in) von einer Person alleine besetzt wird, erhält diese dafür eine Jahresentschädigung von CHF 1000.–.

Artikel 16: Einberufung, Beschlussfähigkeit und -fassung
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident / die Präsidentin hat als Vorsitzende(r) ebenfalls Stimmrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.

Artikel 17: Vertretung
Der Vorstand vertritt den Club nach Aussen. Präsident(in), Vizepräsident(in), Sekretär(in) und Kassier(in) zeichnen kollektiv zu zweien.

Artikel 18: Zuständigkeit
Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, die Erledigung von Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit an einzelne Mitglieder des Vorstandes oder an geeignete Clubmitglieder zu übertragen. Für unvorhergesehene Ausgaben beträgt die jährliche Ausgabenkompetenz des Vorstandes CHF 2’000.–.

Artikel 19: Aufgabe und Wahl
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisor(inn)en, die beauftragt sind, die Rechnungsführung des Clubs zu prüfen und der Hauptversammlung den diesbezüglichen Bericht und Antrag zu erstatten.
Die Kontrollstelle wird von der Hauptversammlung für eine dreijährige Amtsdauer gewählt.

Artikel 20: Mitgliederbeitrag
Zur Deckung der allgemeinen Kosten des Clubs ist jedes Mitglied zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgelegt.

Artikel 21: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 22: Statutenänderungen, Auflösung des Clubs
Die Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Der Auflösung des Clubs muss eine schriftliche Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder vorausgehen. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Clubvermögens.

Oberentfelden, 17. März 2019
Der Präsident: Leo Eichenberger
Die Sekretärin: Liliane Jost

nach oben